Alters­rente für besonders lang­jährig Versicherte

Rente mit 63 und 45 Jahren Wartezeit

Sie kennen diese Rente als abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren. Oder Rente mit 63. Sie wurde von Frau Nahles mit dem Rentenreformgesetz zum 01.Juli 2014 eingeführt. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Die Altersrente existiert schon länger. Wir sagen Ihnen, was sich hinter dieser Altersrente verbirgt.

 

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz um 01.Januar 2012 eingeführt.  Seit 2012 wird stufenweise die Regelaltersgrenze angehoben. Damit wurde auf die demografische Entwicklung in Deutschland reagiert. Bis zum 31.12.2011 konnten Versicherte die Regelaltersrente mit 65. Jahren in Anspruch nehmen.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steht in § 38 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Wussten Sie schon?

Bis zum 31.12.1999 war der § 38 SGB VI die gesetzliche Regelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.  Diese Auslaufrente ist jetzt in § 237 SGB VI niedergeschrieben.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Der Anspruch!

Man reibt sich verwundert die Augen. Überall liest und hört man, dass man ja seit 2014 mit 63 Jahren und 45 Jahren Wartezeit in abschlagsfrei in Rente gehen kann. Wissenswertes zu dieser neuen abschlagsfreien Rente können Sie hier nachlesen!


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In § 38 SGB VI steht es so, wie der Gesetzgeber es ursprünglich seit 2012 festgelegt hat:

Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat:
  • Wer das 65. Lebensjahr vollendet und
  • 45 Jahre Wartezeit erreicht hat.
Die Altersrente: 2 Varianten

Variante 1= 65. Lebensjahr und 45 Jahre Wartezeit

Wie oben schon beschrieben muss der Versicherte das 65.Lebensjahr vollendet haben und 45 Jahre Wartezeit nachweisen können. Dann kann er abschlagsfrei in diese vorgezogene Altersrente gehen.

Variante 2= 63. Lebensjahr ansteigend und 45 Jahre Wartezeit seit dem 01.07.2014

Diese neue Variante der vorgezogenen Altersrente ist zum 01. Juli 2014 eingeführt worden.

Wer bis zum 31.12.1952 geboren war und 45. Jahre Wartezeit erfüllt hat, konnte Vollendung des 63. Lebensjahres glatt und ohne Abzüge in Rente gehen.

Wer nach 1952 geboren ist, muss zu den 63 Jahren für jedes Jahr der späteren Geburt 2 Kalendermonate dazurechnen. Details zu dieser Rente können Sie hier nachlesen!

Beispiel:

Richard Rentner ist am 09.06.1954 geboren. Er vollendet am 09.06.2017 sein 63. Lebensjahr. Somit kann er, wenn er die 45 Jahre Wartezeit voll hat, zum 01.11.2017 in die vorgezogene Altersrente wegen besonders langjährig Versicherte gehen.


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Welche Wartezeiten gelten für die Rente?

Die Wartezeit wird im in Kalendermonaten errechnet.

Variante 1 = 65. Lebensjahr und 45 Jahre Wartezeit (540 Kalendermonate), vergl. § 51 Abs.3a und 4 SGB VI

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung,
  • Ersatzzeiten,
  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
  • Pflichtbeitragszeiten bei Sozialleistungen bei Krankheit (Krankengeldzahlung),
  • Übergangsgeldzahlungen,
  • Kindererziehungs-und Berücksichtigungszeiten,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung vorhanden sind,
  • Wartezeitmonate aus Zuschlagsentgeltpunkten für versicherungsfreien Minijob,
Für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden:
  • Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich und Rentensplitting ermittelt werden,
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 und Arbeitslosenhilfe, § 244 Absatz 3 SGB VI.
Seit dem 01.07.2014 neu für die Berücksichtigung der Wartezeit!
  • Freiwillige Beitragszeiten, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sind- ist die Regelung für selbstständige Handwerker, die nach 18 Jahren aus der Pflichtversicherung ausgestiegen sind,
  • Freiwillige Beitragszahlungen 2 Jahre vor Rentenbeginn zählen nicht, wenn gleichzeitig Leistungen der Arbeitsförderung bezogen werden (Vermeidung von geplanter Frühverrentung durch Zahlung freiwilliger Beiträge, während dem Bezug von ALG-1, um die 45 Jahre voll zubekommen),
  • ALG-1 Zeiten, 2 Jahre vor Rentenbeginn zählen sie nicht mit, außer der Leistungsanspruch ist durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht worden,
  • Zeiten des Bezugs von Krankheit und Übergangsgeld
Der Unterschied zur neuen Rechtslage seit dem 01.07.2014

Für Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die bis zum 30.06.2014 nur mit dem 65. Lebensjahr zu erreichen war, galten ausschließlich folgende Wartezeiten für die 45 Jahren (540 Kalendermonate):

  • Pflichtbeitragszeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten.

Pflichtbeitragszeiten von Arbeitslosengeld1, ALG II und Arbeitslosenhilfe wurden generell nicht berücksichtigt. Freiwillige Beiträge zählten auch nicht mit dazu.


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Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es ab dem Geburts­jahrgang 1964 wieder ausschließ­lich mit dem 65.Lebensjahr und 45 Jahren Warte­zeit. Diese Alters­rente gibt es nur abschlagsfrei!

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