Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz um 01.Januar 2012 eingeführt. Seit 2012 wird stufenweise die Regelaltersgrenze angehoben. Damit wurde auf die demografische Entwicklung in Deutschland reagiert. Bis zum 31.12.2011 konnten Versicherte die Regelaltersrente mit 65. Jahren in Anspruch nehmen.
Bis zum 31.12.1999 war der § 38 SGB VI die gesetzliche Regelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Diese Auslaufrente ist jetzt in § 237 SGB VI niedergeschrieben.
Man reibt sich verwundert die Augen. Überall liest und hört man, dass man ja seit 2014 mit 63 Jahren und 45 Jahren Wartezeit in abschlagsfrei in Rente gehen kann. Wissenswertes zu dieser neuen abschlagsfreien Rente können Sie hier nachlesen!
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In § 38 SGB VI steht es so, wie der Gesetzgeber es ursprünglich seit 2012 festgelegt hat:
Variante 1= 65. Lebensjahr und 45 Jahre Wartezeit
Wie oben schon beschrieben muss der Versicherte das 65.Lebensjahr vollendet haben und 45 Jahre Wartezeit nachweisen können. Dann kann er abschlagsfrei in diese vorgezogene Altersrente gehen.
Variante 2= 63. Lebensjahr ansteigend und 45 Jahre Wartezeit seit dem 01.07.2014
Diese neue Variante der vorgezogenen Altersrente ist zum 01. Juli 2014 eingeführt worden.
Wer bis zum 31.12.1952 geboren war und 45. Jahre Wartezeit erfüllt hat, konnte Vollendung des 63. Lebensjahres glatt und ohne Abzüge in Rente gehen.
Wer nach 1952 geboren ist, muss zu den 63 Jahren für jedes Jahr der späteren Geburt 2 Kalendermonate dazurechnen. Details zu dieser Rente können Sie hier nachlesen!
Beispiel:
Richard Rentner ist am 09.06.1954 geboren. Er vollendet am 09.06.2017 sein 63. Lebensjahr. Somit kann er, wenn er die 45 Jahre Wartezeit voll hat, zum 01.11.2017 in die vorgezogene Altersrente wegen besonders langjährig Versicherte gehen.
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Die Wartezeit wird im in Kalendermonaten errechnet.
Variante 1 = 65. Lebensjahr und 45 Jahre Wartezeit (540 Kalendermonate), vergl. § 51 Abs.3a und 4 SGB VI
Für Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die bis zum 30.06.2014 nur mit dem 65. Lebensjahr zu erreichen war, galten ausschließlich folgende Wartezeiten für die 45 Jahren (540 Kalendermonate):
Pflichtbeitragszeiten von Arbeitslosengeld1, ALG II und Arbeitslosenhilfe wurden generell nicht berücksichtigt. Freiwillige Beiträge zählten auch nicht mit dazu.
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