Alters­rente für Frauen

Frauen und ihre Altersrente

In der gesetzlichen Rente gibt es verschiedene Arten von Altersrenten. Einige sind sogenannte Auslaufmodelle. Dass heisst, der Gesetzgeber hat sie ab einen bestimmten Zeitpunkt abgeschafft. Dennoch laufen diese Altersrenten noch weiter, bis niemand mehr sie in Anspruch nehmen kann. Eine davon ist die Altersrente für Frauen.

Die Altersrente für Frauen ist in § 33 Absatz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Nr. 6 als eine Altersrente erfasst. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 237 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.

Die Altersrente für Frauen: Details wer sie bekommt!

In § 237 a SGB VI steht:

„Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben“.


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Der Gesetzgeber hatte für diese Gruppe der Anspruchsteller ganz besondere Voraussetzungen definiert.

Altersrente für Frauen: nur Frauen bekommen sie!

Grundsätzlich bekommen nur Frauen diese Altersrente. Das heißt, diese Altersrente ist eine geschlechtsspezifische Rente. Bei weiblichen Geschlechts ist die Situation klar und eindeutig. Ist der Versicherte aber mit einem männlichen Geschlecht geboren, so muss gerichtlich die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht festgestellt werden. Eine Namensänderung reicht nicht aus. Besteht für die Frau der bestandskräftige Anspruch auf die Altersrente, so wird die Rente auch dann gezahlt, wenn aus der Frau ein Mann wird.

Geburtsjahrgänge bis 1952: danach ist Schluss

Darüber hinaus gibt es diese Rente nur für die Geburtsjahrgänge, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Die Anträge zu dieser Altersrente dürften daher nur noch bis zum 31.12.2016 eine Rolle gespielt haben. Die Frauen, die vor dem 31.12.1951 geboren sind und noch keine Rente beantragt haben, werden im Jahr 2016 und 2017 sowieso die Regelaltersgrenze erreichen.


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Altersrente für Frauen: mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge

Frauen müssen nach Vollendung des 40.Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen. Das können daher nur solche Zeiten sein:

Mehr als 10 Jahre bedeutet= mindestens 121 Kalendermonate (nicht 120 Kalendermonate)

Altersrente für Frauen: 15 Jahre Mindestversicherungszeit

Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden angerechnet:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich ( Scheidung) oder Rentensplitting,
  • Wartezeitmonaten aus Minijob bei Zuschlägen aus Entgeltpunkten …..

Die beiden versicherungsrechtlichen  Voraussetzungen können sich überschneiden. Aber wichtig ist, dass die Wartezeit aus der versicherten Beschäftigung und Tätigkeit erfüllt sein müssen.

Altersgrenze von 60 wird angehoben!

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Frauen die nach dem 31.12.1939 geboren sind, können nicht mehr mit glatt 60 Jahren in diese Rente gehen. Die Altersgrenze wurde für Frauen die nach dem 01.01.1940 geboren sind angehoben. Dennoch war die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente möglich. Daraus resultierten dann die Abschläge. In der Anlage 20 zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist die Liste der Jahrgänge mit den angehobenen Kalendermonaten enthalten.

Daneben gab es noch eine Vertrauensschutzregelung für Frauen die bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis nach dem 6. Mai 1996  auf Grund einer Kündigung die vor dem 7. Mai 1996 erfolgte, beendet war. Für diese Versicherten gab es die Möglichkeit, wenn sie vor 1941 geboren wurden mit 60 Jahren in die Altersrente für Frauen zu gehen. Ohne Abschläge!

Die Frauenaltersrente: ein Auslaufmodell

Frauen,die diese Alters­rente beantragen könnten, gibt aus Altersgründen nicht mehr. Somit ist die Bedeutung der Altersrente für Frauen gering. Sie wird sicherlich aus dem Katalog der Alters­renten bald gestrichen werden. Die Frauen­altersrente ist ein echtes Auslauf­modell.

Altersrente für Frauen

Nur Frauen können sie bekommen. Sie ist ein echtes Auslaufmodell. Für die mehr als 10 Jahre Zeiten aus Beschäftigung und Tätigkeit zählen nur Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Wenn 2017 eine Frau eine Altersrente beantragt, wird sie nicht mehr die Altersrente für Frauen bekommen, sondern eine andere Altersrente!

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