Die Altersrente für Frauen ist in § 33 Absatz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Nr. 6 als eine Altersrente erfasst. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 237 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt.
In § 237 a SGB VI steht:
„Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben“.
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Der Gesetzgeber hatte für diese Gruppe der Anspruchsteller ganz besondere Voraussetzungen definiert.
Grundsätzlich bekommen nur Frauen diese Altersrente. Das heißt, diese Altersrente ist eine geschlechtsspezifische Rente. Bei weiblichen Geschlechts ist die Situation klar und eindeutig. Ist der Versicherte aber mit einem männlichen Geschlecht geboren, so muss gerichtlich die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht festgestellt werden. Eine Namensänderung reicht nicht aus. Besteht für die Frau der bestandskräftige Anspruch auf die Altersrente, so wird die Rente auch dann gezahlt, wenn aus der Frau ein Mann wird.
Darüber hinaus gibt es diese Rente nur für die Geburtsjahrgänge, die vor dem 01.01.1952 geboren sind. Die Anträge zu dieser Altersrente dürften daher nur noch bis zum 31.12.2016 eine Rolle gespielt haben. Die Frauen, die vor dem 31.12.1951 geboren sind und noch keine Rente beantragt haben, werden im Jahr 2016 und 2017 sowieso die Regelaltersgrenze erreichen.
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Frauen müssen nach Vollendung des 40.Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen. Das können daher nur solche Zeiten sein:
Mehr als 10 Jahre bedeutet= mindestens 121 Kalendermonate (nicht 120 Kalendermonate)
Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden angerechnet:
Die beiden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können sich überschneiden. Aber wichtig ist, dass die Wartezeit aus der versicherten Beschäftigung und Tätigkeit erfüllt sein müssen.
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Frauen die nach dem 31.12.1939 geboren sind, können nicht mehr mit glatt 60 Jahren in diese Rente gehen. Die Altersgrenze wurde für Frauen die nach dem 01.01.1940 geboren sind angehoben. Dennoch war die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente möglich. Daraus resultierten dann die Abschläge. In der Anlage 20 zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist die Liste der Jahrgänge mit den angehobenen Kalendermonaten enthalten.
Daneben gab es noch eine Vertrauensschutzregelung für Frauen die bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis nach dem 6. Mai 1996 auf Grund einer Kündigung die vor dem 7. Mai 1996 erfolgte, beendet war. Für diese Versicherten gab es die Möglichkeit, wenn sie vor 1941 geboren wurden mit 60 Jahren in die Altersrente für Frauen zu gehen. Ohne Abschläge!