Alters­rente für lang­jährig Ver­sicherte

Rente mit 67

Heute in Rente gehen. Warum nicht! Dies ist laut Gesetz für viele Versicherte möglich, die eine vorzeitige Altersrente anstreben und Abschläge in Kauf nehmen wollen. Das Gesetz stellt hierfür eine von mehreren Altersrenten zur Auswahl: Die Altersrente für langjährig Versicherte. Details und Informationen zu dieser Altersrente auch in unserem Renten-ABC.

 

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine der Altersrenten, die am häufigsten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Sie kennt man auch unter den Namen „die 63er Rente“ oder Rente mit 63.

Rente mit 67!

Diese Rente ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit einem Renteneintrittsalter von 67 Jahren möglich. Das Gesetz sieht aber den vorzeitigen Renteneintritt mit dem frühesten Lebensalter von 63. Jahren vor.

Die Altersrente für langjährig Versicherte: ein Blick in die Vergangenheit!

Diese Altersrente ist in § 36 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Diese Vorschrift ist durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 ( RRG) eingeführt worden.

Mit dem Rentenreformgesetz 1999 wurden die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.01.2000 verändert.

Versicherte die vor dem 31.12.1947 geboren sind, konnten diese Rente vorzeitig nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Menschen die nach dem 01.01.1948 geboren waren konnten nach § 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6 diese Rente ebenfalls vorzeitig in Anspruch nehmen. Dies galt aber nur bis zu einem Geburtsjahrgang zum 31.10.1949.

Nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Altersgrenze der Rente vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr mit Wirkung zum 01.01.2008 angehoben worden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme ist wiederum mit dem 63. Lebensjahr möglich. Damit ist ein maximaler Abschlag von 14,4 % von der abschlagsfreien Rente mit 67 Jahren möglich.

Für den Geburtsjahrgang 1964 ist nach der Regelung des § 236 SGB VI die Altersgrenze von 67 Jahren für diese Rente vorgesehen.


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Anspruch auf die Rente hat?

In § 36 SGB VI steht:

Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht für Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Rente kann bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Einkommensanrechnung!

Es gelten noch die Einkommensregelungen des § 34 SGB VI. Wir hatten in unserem Beitrag Einkommen und Rente berichtet.

Neue Regelungen zum Hinzuverdienst gibt es mit der neuen Flexirente zum 01.07.2017. Wissenswertes können Sie in unserem Flexirentenratgeber erfahren.

Altersrente für langjährig Versicherte: wann beginnt die Rente?

Die Altersrente wird nur auf Antrag geleistet. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsvoraussetzung der Altersrente erfüllt sind, § 99 Absatz 1 SGB VI. Der  Antrag auf die Rente kann auch noch 3 Monate rückwirkend zum Beginn des Monates gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente das erste Mal möglich waren.

Fällt die Rente weg, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, muss die Altersrente für langjährig Versicherte neu beantragt werden. Haben Sie nur eine Teilrente beantragt, so bekommen Sie die volle Rente ebenfalls nur mit einem Antrag.

Die Rente endet mit dem Tod des Rentenberechtigten. In diesem Fall ist die Rente bis zum Ablauf des Todesmonates zu zahlen, § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Beim Rentenantrag prüft die Deutsche Rentenversicherung zu Gunsten des Versicherten, ob eine günstigere Rente möglich ist, zum Beispiel mit weniger Abschlägen.


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Vollendung des Lebensalters für die Rente!

Das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB) regelt, wann das maßgebende Lebensalter für die Rente vollendet ist. So steht es in §§ 187, 188 BGB.

Wenn Richard Rentner am 30.06.2017 seinen 67. Geburtstag feiert, so vollendet er sein 67. Lebensjahr mit Ablauf des 29.06.2017. Ist Richard am 01.Juni 2017 geboren, so vollendet er sein 67. Lebensjahr mit Ablauf des Vormonates Mai 2017.

Wartezeiten für die Altersrente für langjährig Versicherte

Für die Altersrente benötigt der Versicherte eine Mindestwartezeit von 35 Jahren. Die Wartezeit selbst erfasst mindestens 420 Kalendermonate mit folgenden Zeiten nach § 51 Absatz 3 und 4 SGB VI:

  • Beitragszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Anrechnungszeiten (gelten nicht für die 45 Jahre Wartezeit),
  • Kinderberücksichtigungszeiten,
  • Pflegeberücksichtigungszeiten,
  • Monate der Wartezeit aus dem Versorgungsausgleich und Rentensplitting(gelten nicht für die 45 Jahre Wartezeit),
  • Wartezeitmonate bei Zuschlagsentgeltpunkten für versicherungsfreien Minijob oder Minijob, für die die Beschäftigten von der Versicherungspflicht befreit sind.
Rentenbeginn mit 63: vorzeitiger Beginn

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden. So steht es im § 36 Absatz 2 SGB VI. Damit kommt es immer zu einem Abschlag in der Rente.

Der Zugangsfaktor zur Rente verringert sich für jeden Monat früheren Rentenbeginn um den Faktor 0,003 oder 0,3%. Nach der heute geltenden Regelung ist der Maximalabschlag 14,4%. Siehe Beispiel oben.


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Vertrauensschutzregelung des § 236 Sozialgesetzbuch Nr.6

Wer vor dem 01.01.1964 geboren ist und die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will, kann sich auf die Vertrauensschutzregelung des § 236 SGB VI berufen. Für diese Versicherte gilt nicht die Altersgrenze mit 67 Jahren, sondern darunter. Für Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1949 gilt die generelle Altersgrenze von 65 Jahren. Die Anhebung der Altersgrenzen at für die Berechnung des Abschlages Bedeutung.

Beispiel:

Wer 1954 geboren ist, dessen Altersgrenze wird auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate angehoben. Wenn er mit 63 Jahren 2017 in Rente geht, bekommt er für 32 Kalendermonate einen Abschlag von = 9,6 % ( 32x 0,3) in seiner vorzeitigen Rente.

Für bestimmte Fallgruppen von Versicherten wird laut Gesetz die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. Dies sind Versicherte die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Der maximale Abschlag für Versicherte die unter diese Fallgruppe fallen, ist nach dem Gesetz 10,8%, siehe § 236 Absatz 3 SGB VI.

Die Vertrauensschutzregelungen des § 236 SGB VI in Bezug auf die Altersteilzeit laufen mit Ende des Jahres 2017 aus, da dort die Geburtsjahrgänge vor 1955 durchgelaufen sind.

Ausgleich der Rentenminderung durch besondere Beiträge!

Mit 63 in Rente gehen, ohne Abschläge. Geht das? So eine häufige Frage. Ja, bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann der zu erwartende Abschlag in der Rente durch besondere Beitragszahlungen gemindert werden.

Wie es geht? In unserem Ratgeber zur Flexirente haben wir ausführlich zu den Modalitäten des Rückkaufs des Abschlages Stellung genommen. Hier zum Nachlesen.

Kurz erläutert!

Die neue Flexirente macht es möglich. Zu besseren Bedingungen können Versicherte ab dem 01.07.2017 den Renten­abschlag mindern. § 187a SGB VI macht es möglich. Es muss die besondere Renten­auskunft angefordert werden. Darin steht die Geld­summe, die als Beitrags­leistung für den Renten­abschlag bezahlt werden muss. Diese kann man dann mit Raten bezahlen. Los geht es für die Versicherten mit dem 50. Lebensjahr.

Rente mit 63 ist nicht gleich Rente mit 63!

Die Rente für langjährig Versicherte nicht verwechseln mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die es auch schon mit dem 63 Lebensjahr gibt.  Der Unterschied ist, dass es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur ohne Abschläge gibt und ein Renteneintritt mit 63 Jahren möglich war. Wissenswertes zur abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren können Sie hier nachlesen!

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