Der Wegeunfall

Der Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück ist gesetzlich in der Unfallversicherung versichert. Passiert ein Unfall mit körperlichen Folgen oder anderweitigen Unfallschäden, spricht man von einem Wegeunfall. Wir erklären, was ein Wegeunfall ist.

Der Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist in § 8 Absatz 2 Nr.1 bis Nr. 5 Sozialgesetzbuch Nr. 7 geregelt.

Der Wegeunfall, ein Begriff den das Gesetz nicht kennt

Wegeunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf den Weg von der Arbeit erleiden. Auch Umwege sind versichert, wenn diese nötig werden, um Kinder zum Kindergarten zu bringen, bei sogenannten Fahrgemeinschaften oder bei verkehrsbedingten Umleitungen, wenn der Arbeitsplatz schneller erreicht werden kann.

Der Begriff Wegeunfall kommt im Gesetz so nicht vor. Er hat sich durch den allgemeinen Sprachgebrauch und Rechtsprechung eingebürgert.

Wegeunfälle: allgemeine Grundsätze gelten
  • der Arbeitnehmer kann frei wählen, welches Verkehrsmittel er zum Erreichen der Arbeit benötigt, dies kann Bus, Bahn, Auto, Fahrrad, sogar Inline-Skating sein,
  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ist die Wohnungstür der Wohnung oder Außentür des Wohnhauses,
  • bei Fahrgemeinschaften gibt es Abweichungen vom direkten Fahrweg, auf Grund der Aufnahme anderer Arbeitskollegen im Auto, es besteht insoweit Versicherungsschutz,
  • versichert ist auch die Verbringung des eigenen Kindes in einen Kindergarten oder zu einer anderen Betreuungsmöglichkeit/Person,
  • bei Staus oder Umfahren eines Staues bleibt Versicherungsschutz erhalten,
  • nicht versichert sind private Einkäufe oder Besorgungen außerhalb des direkten Weges, auch auf direkten Weg, wenn dieser wegen Einkaufs unterbrochen wird,
  • begibt sich der Versicherte nach der Unterbrechung auf den direkten Weg, ist er wieder versichert, es sei denn die Unterbrechung dauerte länger als 2 Stunden,
  • ist der Beginn des Weges bei einem Dritten, kommt es ausschließlich darauf an, ob dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht, ist dieses Verhältnis gewahrt, gilt der Versicherungsschutz, hier den Beitrag keine Unfallrente vom 04.04.2017 lesen
  • Unfälle unter Alkohol-oder Drogeneinfluss gelten allgemein als nicht versichert und können nicht als Wegeunfälle anerkannt werden, wenn Unfälle bei dem Heimweg durch Alkoholeinfluss verursacht werden oder die Fahruntüchtigkeit vorliegt

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