§ 35 Sozialgesetzbuch Nr. 6
Anspruch auf die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, wer die Regelaltersgrenze und die allgemeine Wartezeit erreicht hat. Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre oder 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Kindererziehungszeiten und anderen rentenrechtlichen Zeiten.
Die Regelaltersgrenze ist mit Vollendung des 67.Lebensjahres erreicht. Geburtsjahrgänge von 1948 bis 1964 unterliegen einem gesetzlichen Vertrauensschutz und können vor dem 67.Lebensjahr in die Regelaltersrente gehen. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Geburtsjahrgang 1964 aber angehoben.
Beispiel:
R ist am 01.01.1956 geboren. Er will erst mit der Regelaltersrente in seinen Ruhestand treten. Diesen erreicht er am 01.11.2021. Dann ist er 65 Jahre und 11 Kalendermonate alt. Sein Renteneintrittsalter wird somit um 11 Kalendermonate angehoben.
Ist R am 01.01.1964 geboren, kann er erst mit Vollendung seines 67.Lebensjahres, also am 01.01.2031, seine Rente erreichen.
wird im allgemeinen Sprachgebrauch die 63-er Rente genannt.
Sie verbindet die meisten Menschen mit einem vorzeitigen Renteneintritt ab 63 mit Abschlägen, dass heißt, die Rente wird gekürzt.
Allgemeine Voraussetzungen
Die Altersrente für langjährig Versicherte ist im Sozialgesetzbuch Nr. 6 unter dem § 36 geregelt.
Dort steht:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63.Lebensjahres möglich. Mit der Voraussetzung des 67. Lebensjahres ist die allgemeine Erhöhung des Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr umgesetzt worden. Damit steht auch fest, dass ein abschlagsfreier Beginn dieser Rente erst mit Vollendung des 67.Lebensjahres möglich ist.
Für diese Rente muss der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 35 Kalenderjahren erreicht haben.
Aber für die Geburtsjahrgänge bis zum Geburtsjahrgang 1964 bestehen Vertrauensschutzregelungen, nach § 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 65.Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Versicherte, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren angehoben.
Beispiel:
R am 01.01.1956 geboren, möchte mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen. Dies ist zum 01.01.2019 möglich. Der Rentenabschlag beträgt für R 10,2 Prozent ( genauer : R geht 34 Kalendermonate vorzeitiger in Rente. Für jeden Kalendermonat erhält R einen Abschlag von 0,3 Prozent). Wenn R die Rente abschlagsfrei erreichen möchte, wäre ein Renteneintritt mit 65 Jahren und 10 Kalendermonaten möglich, also zum 01.11.2021.
Für bestimmte Geburtsjahrgänge ist ein Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr möglich. Die Rente kann man in diesen Fällen ebenfalls nur mit Abschlägen erreichen. Der Versicherte muss zwischen 1948 und 1954 geboren sein und vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber die Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Für Bergleute besteht der Vertrauensschutz, wenn sie nach 1947 und vor 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Diese besondere Vertrauensschutzregelung läuft mit den Geburtsjahrgängen 1955 aus und wird in der Zukunft keine direkte Bedeutung mehr haben.
Für Hinterbliebenenrente kann es noch eine wichtige Rolle spielen, wenn bei Witwen-oder Witwerrente in der Prüfung der Ansprüche der Renten der Verstorbenen Fehler aufgetreten sind, welche nach § 44 Sozialgesetzbuch Nr.10 mit einem Zeitraum von 4 Jahren ab Antragstellung rückgängig gemacht werden können.
Wer gesundheitlich beeinträchtigt ist, kann eine Beschäftigung bis zu seiner Regelaltersrente nicht oder nur erschwerten Bedingungen ausüben. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 kann der Betroffene früher in Rente gehen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer beantragen:
Die Schwerbehinderung wird durch den Schwerbehindertenausweis oder dem Bewilligungsbescheid nachgewiesen, bei Rentenbeginn muss die Schwerbehinderung nachgewiesen werden, fällt diese nach Rentenbewilligung weg, ist die Rente dennoch voll gültig.
Wenn der Rentenantragsteller vor dem 01.01.1955 geboren, vor dem 01.01.2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbarte und am 01.01.2007 schwerbehindert war, kann aus Vertrauensschutzgründen die Rente weiter ab 63 Jahren ohne Abschlag erhalten.
Genauso geht es, wenn der Betroffene vor dem 01.01.1964 geboren wurde, am 01.01.2007 schwerbehindert war und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues bezogen hat. Dann gibt es die Rente schon ab dem 60. Lebensjahr aber mit einem Abschlag von 10,8 Prozent.
Diese Altersrente gab es schon seit dem 01.01.2012.
Die Rente kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
Altersgrenze
Die Altersgrenze ab 2012 betrug 65 Jahre.
Neu ab 01.07.2014 § 236b SGB VI
Der Gesetzgeber senkte diese Altersgrenze zum 01.07.2014 ( abschlagsfreie 63er Rente) für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf das 63. Lebensjahr ab. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wird die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass sie für Versicherte, die 9164 geboren sind, wieder 65 Jahre erreicht hat.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit:
Ein frühzeitiger Eintritt in diese Rentenart, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Damit entfällt auch ein Abschlag auf die Rente. Entweder man erfüllt die Voraussetzungen für diese Rente oder nicht.