Der Renten­beitrag

Die Grundlage für die spätere Rente.

Für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung in Deutschland müssen Beiträge bezahlt werden. Arbeitslosenbeitrag, Krankenversicherungs-und Zusatzbeitrag, Pflege- und Pflegezusatzbeitrag und Rentenversicherungsbeitrag werden vom Bruttolohn an die Einzugsstelle abgeführt. Wir erläutern, was es mit dem Rentenbeitrag auf sich hat.

Der Rentenbeitrag ist eine Einnahmequelle der Deutschen Rentenversicherung. Er wird durch Gesetz festgelegt. Im § 158 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen der Rentenbeitrag (Beitragssatz) zum 01. Januar eines jeweiligen Jahres zu verändern ist. Liegen die Voraussetzungen der Beitragsänderungen vor, so muss die Bundesregierung die Beitragssätze anpassen. Hierzu ist sie nach § 160 Sozialgesetzbuch Nr.6 mit Erlass einer Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrates verpflichtet.

Rentenbeitrag als Grundlage für die Rente

Der gezahlte Rentenbeitrag ist die wichtigste Grundlage für eine spätere Rente und deren Höhe. Er bildet das Fundament der Rentenpunkte oder Entgeltpunkte. Die festgestellten Entgeltpunkte werden mit dem jeweiligen Rentenwert vervielfältigt und ergeben die monatliche Rente (vereinfachte Rentenberechnung). Die Zahlung der Beiträge ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze West ist 72.600€ und im Osten 68.400€ im Jahr 2017.


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Der Rentenbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung

Der Beitragssatz beträgt zurzeit in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Der Rentenbeitrag ist von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, zu gleichen Teilen zu tragen.

Der Rentenbeitrag in der knappschaftlichen Versicherung

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 24,80 Prozent.

Merke!

Von diesem Beitragssatz tragen der Arbeitnehmer 9,3 Prozent (als wäre er in der allgemeinen Rentenversicherung versichert) und der Arbeitgeber den Rest. So steht es im § 168 Abs.3 SGB Nr.6.


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Die Entwicklung der Rentenbeiträge ab 1957

Hier einen kurzen Überblick über die Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung seit 1957.

  • 1957= 14 %
  • 1970= 17 %
  • 1990= 17,7%
  • 1994= 19,2%
  • 1997= 20,3%
  • 2007= 19,9%
  • 2015= 18,7% bis heute

Eine Prognose zum Rentenbeitrag

Laut Angaben des Bundesministeriums der Arbeit und Soziales soll der Rentenbeitrag bis mindestens 2022 stabil bleiben. Grund hierfür ist die stabile Konjunktur und die gute Einnahmesituation der Deutschen Rentenversicherung. Diese Erklärungen sind reine Prognosen und können sich aufgrund Verschlechterung der Wirtschaftslage schnell ändern.