Der Rentenbeitrag ist eine Einnahmequelle der Deutschen Rentenversicherung. Er wird durch Gesetz festgelegt. Im § 158 SGB VI steht, unter welchen Voraussetzungen der Rentenbeitrag (Beitragssatz) zum 01. Januar eines jeweiligen Jahres zu verändern ist. Liegen die Voraussetzungen der Beitragsänderungen vor, so muss die Bundesregierung die Beitragssätze anpassen. Hierzu ist sie nach § 160 Sozialgesetzbuch Nr.6 mit Erlass einer Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrates verpflichtet.
Der gezahlte Rentenbeitrag ist die wichtigste Grundlage für eine spätere Rente und deren Höhe. Er bildet das Fundament der Rentenpunkte oder Entgeltpunkte. Die festgestellten Entgeltpunkte werden mit dem jeweiligen Rentenwert vervielfältigt und ergeben die monatliche Rente (vereinfachte Rentenberechnung). Die Zahlung der Beiträge ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze West ist 72.600€ und im Osten 68.400€ im Jahr 2017.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Der Beitragssatz beträgt zurzeit in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Der Rentenbeitrag ist von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, zu gleichen Teilen zu tragen.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 24,80 Prozent.
Von diesem Beitragssatz tragen der Arbeitnehmer 9,3 Prozent (als wäre er in der allgemeinen Rentenversicherung versichert) und der Arbeitgeber den Rest. So steht es im § 168 Abs.3 SGB Nr.6.
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Hier einen kurzen Überblick über die Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung seit 1957.