Der Kläger muss Zweifel an der Minderung der Erwerbsfähigkeit nachweisen, so hat es das LSG Bayern in einem Urteil vom 23.12.2021, Aktenzeichen L 19 R 352/20 entschieden.
Leitsatz der LSG-Entscheidung vom 23.12.2021: „Der Kläger hat eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens nachzuweisen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit.“
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Der Kläger wollte eine Rente wegen Erwerbsminderung von der beklagten Rentenversicherung erreichen.
Nach einem neuerlichen Anlauf, unterstützt durch eine gutachterliche Stellungnahme durch die Bundesagentur für Arbeit stellte der Kläger wieder einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die beklagte Rentenversicherung holte das vom Psychiater M erstellte Gutachten vom 07.02.2018 ein.
Der Kläger leide im Wesentlichen unter einer bipolaren affektiven Störung, derzeit leichte depressive Episode und unter einem Schlafapnoe-Syndrom mit erhöhter Tagesmüdigkeit. Im psychischen Befund hätten sich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz mit negativer Antwortverzerrung gezeigt. Die Beklagte lehnte den begehrten Rentenanspruch des Klägers ab. Das Widerspruchsverfahren war erfolglos. Am 25.09.2018 legte der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg ein.
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Die Behindertenakte des Klägers wurde dem Rechtsstreit beigezogen. Der gerichtliche bestellte Gutachter K 3 ( Neurologe und Psychiater) stellte laut Sachverständigengutachten eine bipolare affektive Störung, gegenwertig remittiert, Zustand nach schädlichen Amphetamingebrauch und Karpaltunnelsyndrom beidseitig fest. Der Kläger kann noch 6 Stunden und mehr arbeiten, so der Gutachter.
Der Klägerbevollmächtigte wies schriftsätzlich daraufhin, dass dieser seit 2017 befundärztlich festgestellt an einer bipolaren affektiven Störung mit einer schweren depressiven Episode leide. Daneben wurde noch eine rapid cycling beim Kläger festgestellt.
Der Kläger beantragte ein Gutachten nach § 109. Dieses Gutachten kam zu Gunsten des Klägers zum Ergebnis, dass dieser wegen bipolarer Störung und schwerer Depressionsphase auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 3 Stunden arbeiten kann- also voll erwerbsgemindert sei.
Der ärztliche Dienst der Beklagten nahm auf das Gutachten nach § 109 SGG Stellung. Der gutachterlichen Beurteilung könne nicht gefolgt werden, weil eine überwiegend subjektive Beschwerdeschilderung des Klägers vorliege. Im Gegensatz dazu sei im Gutachten des K 3 eine umfangreiche Beschwerdevalidierung vorgenommen. Diese Validierung habe ergeben, dass es erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Beobachtungen in der Untersuchung gegeben habe.
K 3 selbst legte in seiner ergänzenden Stellungnahme dar, warum er an seinen Bewertungen festhalte. Der § 109 SGG Gutachter habe keine testpsychologischen Untersuchungen der Ausdauerleistung oder der konzentrativen Funktionen des Klägers durchgeführt. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage ab.
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Erneute Begutachtungen in der Berufungsinstanz kamen beauftragt durch das LSG erneut zum Ergebnis, dass der Kläger auf Grund seiner vorliegenden bipolaren Störung und gegenwärtig allenfalls mittelgradig vorliegenden Depression noch weiter unter Einschränkungen mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
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