Die Wartezeiten zur Rente sind im allgemeinen im § 50 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt. So steht zum Beispiel im § 50 Absatz 1 Nr.1 SGB VI geschrieben, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren die Voraussetzung für einen Anspruch:
§ 50 Sozialgesetzbuch Nr.6 regelt die Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten. Die anrechenbaren Zeiten auf die Wartezeiten ist in die § 51 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Dieser füllt sozusagen die Wartezeiten für die Rente mit seinen gesetzlichen Vorgaben aus. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre oder 60 Kalendermonate.
Wie oben schon erwähnt, gilt die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf die Regelaltersrente, EM-Rente oder einer Hinterbliebenenrente. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf:
Das Gesetz unterstellt in diesen Fällen eine Wartezeiterfüllung von 5 Jahren, auch wenn diese in Wirklichkeit nicht erfüllt ist.
§ 50 SGB Vi erwähnt die Wartezeit von 15 Jahren nicht. In der Vorschrift des § 51 SGB VI findet sie sich für die anrechenbaren Zeiten wieder. Sie ist/war für die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI von Bedeutung. Diese Altersrentenart ist ein Auslaufmodell und galt für Frauen mit Geburtsjahrgang bis zum 31.12.1951.
Mit dem Rentenfahrplan von rentenbescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.
Die Wartezeit von 20 Jahren ist die Voraussetzung für einen Rentenanspruch auf eine volle EM-Rente für Versicherte, wenn diese die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
Wer 25 Jahre Wartezeit erreicht hat, hat unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf:
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erreicht haben, können eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren